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BODENBELÄGE
Bodenbeläge wie z.B. Teppichboden oder PVC sind nicht im Festpreis enthalten, können aber gegen Aufpreis bestellt und fachgerecht verlegt werden.
GEWÄHRLEISTUNG
Die Ausführung der Bauleistungen und die Gewährleistung richten sich nach der Vertrags- und Vergabe-ordnung für Bauleistungen (VOB/Teil B), die hier ausdrücklich zugrunde gelegt wird, soweit im Bauvertag keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen be-trägt 5 Jahre ab Abnahme. Der Auftragnehmer haftet nur für die von Ihm erbrachten Leistungen. Für ein-gebaute und mitgelieferte Fremdfabrikate sind nur die Gewährleistungsbedingungen der entsprechenden Lieferanten ohne Einschränkung gültig.
ÜBERGABE
Vor Übergabe des Hauses an den Auftragnehmer erfolgt eine gemeinsame Begehung und die Abnahme. Hierüber wird eine Niederschrift angefertigt, die von beiden Vertragspartnern unterschrieben wird. Zu die-ser Begehung fordert der Auftragnehmer den Bauherrn eine Woche vorher schriftlich auf. Sollte der Bau-herr vor der gemeinsamen Begehung und Übergabe in das Haus einziehen, so gilt das Bauvorhaben von Ihm als abgenommen und ordnungsgemäß übergeben. Die Übergabe des Hauses an den Auftraggeber kann auch schon bei einer Vorbegehung zur Abnahme erfolgen. Im Falle des Ablebens des oder der Ver-tragspartner gehen sämtliche bestehenden Forderungen des Auftragnehmers auf die Erben über.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Zahlungsbedingungen richten sich nach dem im Bauvertrag vereinbarten Zahlungsplan. Nach Ein-gang der fälligen Zahlungen wird das Bauvorhaben weitergeführt. Zahlungsverzug berechtigt den Auf-tragnehmer zur sofortigen Einstellung der Lieferungen und Arbeiten. Bei Zahlungsverzug ist für die Wie-deraufnahme der Arbeiten durch den Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung und der Begleichung aller aus der Geschäftsverbindung resultierenden Forderungen vor. Zuviel gelieferte Bautei-le und Materialien gehören dem Auftragnehmer. Kosten, die dem Auftragnehmer durch eine Baustellen-stillegung aus den vorgenannten Gründen entstehen, trägt der Auftraggeber.
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